Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

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Allgemeine Hinweise

Um eine zeitgerechte Genehmigung erteilen zu können, bedarf es einer rechtzeitigen Vorlage des Antrages (mindestens 10 Arbeitstage).

Dauergenehmigungen sollten ca. 4 Wochen vor Ablauf zur Verlängerung bzw. bei Ersterteilung beantragt werden.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Für den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW werden folgende Unterlagen benötigt und müssen auf der letzten Seite hochgeladen werden:

  • Kraftfahrzeugschein
  • Anhängerschein (wenn Anhänger vorhanden)
  • bei ausl. KFZ: amtliche Bescheinigung, wenn in deren Zulassungspapieren zul. Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind
  • Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung der Deutschen Bundesbahn über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung

Bei Dauergenehmigung zusätzlich:

  • Nachweis der Dringlichkeit (z.B. Bescheinigung der IHK)

Pro Uploadfeld kann maximal ein Dokument hochgeladen werden.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Landratsamt Kulmbach
Konrad-Adenauer-Straße 5
95326 Kulmbach
Telefon: +49 (0)9221 707 0
Fax: +49 (0)9221 707 240
E-Mail: verkehrswesen@landkreis-kulmbach.de

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

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Anhänger / Auflieger
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Anhänger / Auflieger
Die Ausnahmegenehmigung wird benötigt zur Beförderung von:
Benötigte Unterlagen

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot und Ferienfahrverbot für LKW

Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Hinweise

Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) sind zu berücksichtigen:

Grundsätze

Bei der Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.

Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:

  1. Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  2. termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
  3. Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
  4. Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
  5. Beförderungen von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mitAnhänger),
  6. Beförderungen von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
  7. Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,
  8. Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente),

Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.

Mindestmotorleistung

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 kW (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.

Grenzüberschreitender Verkehr

Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigungvon LKW-Ladungen besetzt sind.