Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung o. dgl.

Um fortzufahren wählen Sie bitte eine der folgenden Möglichkeiten:

Nach drücken dieser Schaltfläche haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihr Bürgerkonto anzumelden bzw. sich dort zunächst zu registrieren. Das von Ihnen gewählte Formular, wird sodann mit den von Ihnen im Bürgerkonto hinterlegten Daten automatisch befüllt.

Nach drücken dieser Schaltfläche kommen Sie direkt zur manuellen Eingabe auf das von Ihnen gewählte Formular.

Hinweis auf zwingend benötigte Unterlagen

Für den Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung o. dgl. werden folgende Unterlagen benötigt und müssen am Ende des Formulars hochgeladen werden:

  • Lageplan
  • weitere Anlagen (z.B. Baugrundgutachten, Schnittzeichnungen Brunnen, Datenblätter der Pumpen)

Die Dokumente können im Format PDF oder JPG hochgeladen werden.

Max. Größe 5 MB pro Datei.


Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Landratsamt Kulmbach

Naturschutz, Wasserrecht und Landschaftspflege
Konrad-Adenauer-Straße 5
95326 Kulmbach
Telefon: +49 (0)9221 707 0
Fax: +49 (0)9221 707 240
E-Mail: naturschutz@landkreis-kulmbach.de

Antrag auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

gemäß Art. 15 BayWG i.V.m. Art. 70 BayWG zum vorübergehenden Zutagefördern und Ableiten von oberflächennahem Grundwasser zum Zwecke der Bauwasserhaltung o. dgl.

Antragsteller/in
Angaben zum Objekt
Beschreibung des Entnahmebrunnens
Technische Angaben
Wasserentnahmemenge
Wiedereinleiten in das Grundwasser
Einleiten oberirdisches Gewässer
Einleiten Kanalisation
Schutzvorkehrungen
Sicherheitseinrichtungen

Info:

Angaben zu benachbarten Bauten, falls vorhanden (wird z. B. im Anschluss an ein bestehendes Gebäude angebaut oder existiert eine Lücke zwischen den Bauwerken)

Hinweise:

  • Ein Aufstauen des Grundwassers von 10 cm ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und zum Schutz von Anlagen Dritter zu vermeiden. Falls der Aufstau 10 cm überschreitet bedarf es einer gesonderten Genehmigung.
  • Vor Bauausführung ist die Lage vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc. (Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Fernwärme, Post, Brandschutz usw.) und sonstiger Anlagen zu ermitteln.
  • Soweit erforderlich, ist die Benutzung von Grundstücken oder Anlagen Dritter für die Wasserhaltung privatrechtlich vor Beginn der Bauwasserhaltung zu regeln.
  • Falls in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, ist das Einvernehmen des Eigentümers sowie ggf. der Fischereiberechtigten am betroffenen Gewässerabschnitt vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
  • Dem Antragsteller wird empfohlen, im eigenen Interesse mögliche Einwirkungen seiner Maßname auf Dritte bzw. auf Anlagen Dritter untersuchen zu lassen. Auf die Setzungsempfindlichkeit des Untergrundes ist zu achten.
  • Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese sind mit dem jeweiligen Sachbearbeiter abzustimmen.