Hinweise
Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) sind zu berücksichtigen:
Grundsätze
Bei der Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.
Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
- Beförderungen von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mitAnhänger),
- Beförderungen von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen,
- Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente),
Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden.
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.
Mindestmotorleistung
Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 kW (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.
Grenzüberschreitender Verkehr
Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigungvon LKW-Ladungen besetzt sind.